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Wohngeld-Berechnung   (Stand: 01.01.2023)

Diese Wohngeldberechnung hält sich exakt an die Rechenvorschriften des Wohngeldgesetzes und setzt die Wohngeldformel über die BCMath-Funktionen mit 10-stelliger Genauigkeit um, bietet jedoch keine Gewähr für die Korrektheit des berechneten Anspruchs!
(Für die Erstellung der Statistik wird der DNS-Eintrag Ihres Internet-Providers für kurze Zeit zwischengespeichert.)

» Berechnung von Kinderzuschlag oder eines evtl. höheren Anspruchs auf Bürgergeld.

Wohnung

(bzw. auf den Monat umgerechnete Belastungen bei Eigentum)

/ [Auswahl für NRW]
Wenn Sie in NRW wohnen und Javascript aktiviert haben, nutzen Sie die obige Auswahl.
Ansonsten entnehmen Sie Ihre Mietstufe bitte dieser Anlage zur Wohngeldverordnung.

Haushalt

Einkommen

Unberücksichtigt bleibt Kindergeld und Einkommen von Kindern unter 25 Jahren bis zu 1.200€ jährlich.
Vom Einkommen können Werbungskosten von ggfs. auch über 1000€ jährlich und Bewerbungskosten abgesetzt werden. Ferner können Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen geltend gemacht werden.
Zu Sonderzahlungen zählen z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld.


Es werden vier Einkunftsarten unterschieden, für die verschiedene prozentuale Abzüge vom Brutto-Einkommen errechnet werden. Dabei werden folgende (gesetzliche) Abzüge berücksichtigt:
Steuern, Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge und Rentenversicherungsbeiträge.
Arbeitsentgelt, bei dem alle drei Abzüge anfallen, ist hier einzutragen:

Steuer-, Kranken- und Rentenversicherungspflichtige Brutto-Einkommen:


(1200€ für Lohn/Gehalt)


Brutto-Einkommen mit zwei der o.g. Abzüge (wie u.U. aus selbständiger Arbeit):


(1200€ für Lohn/Gehalt)


Brutto-Einkommen mit einem der o.g. Abzüge (wie z.B. Renten):


(pauschal 102€ für Renten oder bis zu 2694€ bei mindestens 33 Grundrentenzeiten gem. § 17a WoGG)


Brutto-Einkommen ohne Abzüge (wie z.B. ALG I, unversteuerter Unterhalt, Waisengeld, Witwengeld):


(pauschal 100€ bei Zinsen)

Freibeträge

Freibeträge nach §17 WoGG und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach §18 WoGG sind hier einzutragen:

(u.a. 1.800€ für 100% Schwerbehinderte oder Pflegebedürftige und 1.320€ für Alleinerziehende)

(z.B. bis zu 3000/6000€ oder mehr für Unterhaltsverpflichtungen)

    (   |   )

Weitere Einkommen ?

Weitere regelmäßige oder unregelmäßige Brutto-Einkommen (abzgl. Werbungskosten):